opencaselaw.ch

KSK 2014 30

Strafprozessordnung

Graubünden · 2014-06-10 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Konkursandro- hung wird aufgehoben.
  2. Das Betreibungsamt Surselva wird angewiesen, in der Betreibungs-Nr. _____ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustel- len.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 30

11. Juni 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Surselva vom 30. April 2014, mitge- teilt am 5. Mai 2014, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Be- schwerdeführer betreffend Konkursandrohung

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Mai 2014, in die Vernehm- lassung des Y._____ vom 29. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014), in die vom Betreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststel- lung und in Erwägung, – dass Y._____ am 25. Juni 2013 beim Betreibungsamt Surselva gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 14'273.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 28. Juni 2013 einen entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher X._____ am 1. Juli 2013 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 8. Juli 2013 Rechtsvorschlag erhob, – dass sich X._____ und Y._____ am 29. Oktober 2013 anlässlich einer Vermitt- lungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirksgerichts Surselva in ei- nem Vergleich einigten und X._____ sich verpflichtete, Y._____ einen Betrag von Fr. 9'064.50 zu bezahlen, – dass im weiteren vereinbart wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva im Umfang von Fr. 9'064.50 als aufgehoben gelte und die klagende Partei das Betreibungsverfahren forts- etzen könne, sofern der Betrag nicht bis spätestens 15. Januar 2014 bezahlt worden sei, – dass die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 300.-- je zur Hälfte den Parteien auferlegt wurden, – dass X._____ in der Folge am 4. Februar 2014 einen Teilbetrag von Fr. 2'621.35 überwies, – dass weitere Zahlungen nicht erfolgten, so dass noch ein Restbetrag von Fr. 6'443.15 zuzüglich Zinsen und Kosten verblieb, – dass Y._____ für diesen Betrag am 29. April 2014 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 30. April 2014 die Konkursandrohung ausstellte und darin den Betrag gemäss Zahlungsbefehl (Fr. 14'273.55 zuzüg- lich Zinsen) als Schuld aufnahm,

Seite 3 — 5 – dass die Konkursandrohung X._____ am 5. Mai 2014 zugestellt werden konn- te, – dass X._____ dagegen am 14. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und geltend machte, er habe vom Schuldbetrag gemäss Vergleich von Fr. 9'064.50 Fr.3'344.85 bezahlt, so dass noch Fr. 6'319.65 übrig blieben, – dass Y._____ in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2014 (Poststempel vom

30. Mai 2014) ebenfalls feststellte, dass mit Verspätung eine Teilzahlung von Fr. 3'344.85 bezahlt worden sei, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert Frist und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Konkursandrohung die Anga- ben des Betreibungsbegehrens zu enthalten hat, – dass indessen nicht einfach der in Betreibung gesetzte Betrag in die Konkurs- androhung aufgenommen werden darf, – dass vielmehr lediglich jener Betrag aufzunehmen ist, für welchen Teil der Forderung die Rechtsöffnung erlangt worden ist, – dass im weiteren auch inzwischen erfolgte Teilzahlungen in der Konkursan- drohung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Rudolf Ottomann/Alexander R. Markus, in Basler-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II., 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 159 SchKG und N 2 zu Art. 160 SchKG; Peter Diggelmann/Heinrich Andreas Müller, in Daniel Hunkeler, Kurz- kommentar SchKG, Basel 2009, N 1 zu Art. 160 SchKG), – dass im weiteren die bis anhin aufgelaufenen Betreibungskosten sowie die allfälligen Rechtsöffnungskosten in der Konkursandrohung aufzunehmen sind (vgl. die eben erwähnten Autoren),

Seite 4 — 5 – dass dahingestellt bleiben kann, ob eine derartige Konkursandrohung nach- gerade nichtig ist, wie dies der Basler-Kommentar unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung davon ausgeht, – dass eine Konkursandrohung, welche diese Grundsätze nicht beachtet, auf jeden Fall anfechtbar ist, – dass das Betreibungsamt Surselva in die Konkursandrohung den Betrag von Fr. 14'273.55 zuzüglich Zins aufgenommen hat, welcher bereits im Zahlungs- befehl enthalten war, – dass damit unberücksichtigt blieb, dass im vermittleramtlichen Vergleich vom

29. Oktober 2013 der Rechtsvorschlag gegen den in Betreibung gesetzten Be- trag lediglich im Umfang von Fr. 9'064.50 aufgehoben wurde, – dass X._____ sodann anerkannterweise am 4. Februar 2014 eine Abschlags- zahlung von Fr. 2'621.35 überwies, was den im Fortsetzungsbegehren vom

29. April 2014 enthaltenen Betrag von Fr. 6'443.15 ergibt, – dass im weiteren festzuhalten ist, dass im genannten Vergleich von einer Auf- hebung des Rechtsvorschlags für bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Zin- sen keine Rede ist, – dass sodann auch die von X._____ zu übernehmenden Kosten von Fr. 150.-- gemäss Vergleich für das vermittleramtliche Verfahren in der Konkursandro- hung aufzuführen sind, – dass sich die Konkursandrohung somit als fehlerhaft erweist und in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben ist, – dass die Sache an das Betreibungsamt Surselva zur Ausstellung einer korri- gierten Konkursandrohung zurückzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zu SchKG das Be- schwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdever- fahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Konkursandro- hung wird aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Surselva wird angewiesen, in der Betreibungs-Nr. _____ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustel- len. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: